Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lubo der Fakir
-Jürgen Müller-
Stand: Juni 2015
§ 1 Geltungsbereich/Vertragspartner
Vertragspartner des Auftraggebers ist Jürgen Müller alias Lubo der Fakir (im Folgenden: “Künstler”). Alle Informationen zu Lubo der Fakir finden Sie im Impressum.
Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Künstler gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. (im Folgenden “AGB”) Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
§ 2 Auftrag
Für die Verpflichtung des Künstlers in einer der hier in den AGB aufgeführten Leistungen wird eine Auftragsbestätigung entweder
a) in Form des Künstlervertrages oder
b) in einem separat zu akzeptierenden Vertragsformular des Auftragsgebers
ausgestellt, welches sowohl vom Künstler als auch vom Auftraggeber unterzeichnet wird.
Diese Bestätigung ist für beide Seiten verbindlich, sobald die Unterschriften vom Künstler und vom Auftraggeber vorliegen.
§ 3 Auftrittsbedingungen
1. Der Auftraggeber hat bei Auftritten in geschlossenen Räumen zwingend dafür zu sorgen, dass die Brandmeldeanlage während der Zeit des Auftritts deaktiviert und die ortsansässige Feuerwehr in Bereitschaft vor Ort ist.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich die vertraglich festgelegte Auftrittszeit einzuhalten, genauso wie die Künstler. Grundsätzlich muss der Auftraggeber davon ausgehen, dass Nachfolgeveranstaltungen stattfinden. Im Falle einer Verzögerung des Auftrittes muss der Auftraggeber damit rechnen, dass der Künstler diesen Auftritt nicht realisieren kann, um nachfolgende Veranstaltungen vertragsgemäß zu erfüllen. Der Auftraggeber garantiert für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung und trifft alle erforderlichen notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz des Künstlers, der Zuschauer und des Veranstaltungsortes. Der Veranstalter haftet für alle entstandenen Schäden bei den Zuschauern, am Künstler, an der Garderobe, Veranstaltungsort und Materialien (auch Technik), einschließlich Parkplatz, soweit diese auf Grund seiner Pflichtverletzung entstanden sind. In diesen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, den Künstler von eventuellen Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen. Die Freistellung gilt nicht für Schäden, die der Künstler vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Künstler weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Feuershow Chemikalien zum Einsatz kommen, welche die Rutschgefahr erhöhen können. Insoweit muss die Auftrittsfläche im Anschluss an die Feuershow vom Veranstalter gereinigt werden.
§ 4 Sicherheit
1. Nach einer Feuershow kann es an der Stelle, an der feuergespruckt wurde bei bestimmten Fußböden (z.B. Laminat, Linoleum, etc.) zur Rutschgefahr der Gäste kommen. Der Auftraggeber ´verpflichtet sich, diese Flächen nach der Show zu reinigen, um Rutschgefahr für alle Beteiligte auszuschließen.
2. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Löschdecken, CO2-Löscher bzw. nasse Handtücher unmittelbar am Veranstaltungsort zur Verfügung stehen. Ferner muss der Auftraggeber garantieren, dass sich zum Zeitpunkt der Veranstaltung eine Person vor Ort befindet, die mit den Brandschutzvorkehrungen am Veranstaltungsort vertraut ist und die Handhabung beherrscht.
§ 5 Auftragsrücknahme/Stornierung
1.
Sollte eine Buchung ohne Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber oder eines für ihn organisierenden Unternehmens zurückgenommen werden, existiert jedoch eine schriftliche bzw. mündliche Zusage der Buchung, so fällt ein Bearbeitungshonorar in Höhe der vereinbarten Gage zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer an (außer in den Fällen des § 5 Nr. 3.
2.
Sollte der Auftritt des Künstlers durch technische oder organisatorische Probleme, welche der Auftraggeber zu verantworten hat, verhindert werden, so bleibt die vertraglich vereinbarte Gage hiervon unberührt und ist laut dem rechtsgültigen Künstlervertrag und den Zahlungsbedingungen in der Rechnung des Künstlers zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer fristgerecht zu zahlen.
3.
Im Falle von Krankheit des Künstlers oder höherer Gewalt sind beide Seiten von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit, sind aber verpflichtet, umgehend den anderen Vertragspartner zu informieren und tragen die ihnen entstanden Kosten selbst. Sollten dem Künstler hierdurch bereits Kosten und Auslagen entstanden sein, so sind diese vom Auftraggeber zu entrichten. Entsprechende Nachweise sind innerhalb 8 Kalendertagen vorzulegen. (Autopannen und Staus sind laut Rechtsprechung nicht als höhere Gewalt anerkannt.) Bei Freilichtveranstaltungen wird der Veranstalter verpflichtet für eine Bühnenüberdachung oder eine, den Auftrittsbedingungen entsprechende, wetterunabhängige Ausweichmöglichkeit rechtzeitig zu sorgen.
4.
Bei Absage einer bereits bestätigten Buchung durch einen der Vertagspartner - ohne eines der zuvor genannten Vorkommnisse - ist der hier vertragsgebundene, verantwortliche Entscheidungsträger dazu verpflichtet 50% bis eine Woche vor und 100% ab zwei Tagen vor dem Auftrittstermin der vereinbarten Gage als Ausfallgeld zu zahlen. Es gibt bei Ausfall einen Ersatzanspruch in voller Höhe ohne Reisekosten (Ausnahme § 5.3)
5.
Schafft einer der Vertragspartner adäquaten Ersatz, entfällt jegliches Recht zur Forderung eines Ausfallgeldes.
6.
Der Künstler behält sich ausdrücklich vor, die Veranstaltung aufgrund schlechter Witterung zu verschieben oder abzusagen, wenn hierdurch eine Gefahr für den Künstler, die Zuschauer oder sonstige Beteiligte besteht. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die entstandenen Kosten.
§ 6 Umfang der Show
Der Künstler bietet eine Fakir- und Feuershow - einzeln oder in Kombination - sowie das Arrangement und die Durchführung eines Feuerwerkes an. In welchem Umfang der vorstehend genannten Darbietungen der Auftraggeber den Künstler engagiert, wird für jeden Auftritt individuell vertraglich vereinbart. Dem Auftraggeber ist die Art der Darbietung bekannt. Über die künstlerische Gestaltung der Darbietung unterliegt der Künstler keinen Weisungen.
§ 7 GEMA / Genehmigungen
GEMA Gebühren und andere Bewilligungen und Genehmigungen aller Art sind Sache des Veranstalters.
Sollte der Auftraggeber wünschen, dass etwaige Genehmigungen durch den Künstler eingeholt werden, so kann dies - gegen Entrichtung einer Bearbeitungspauschale - individuell vertraglich vereinbart werden
§ 8 Fotografien / Aufzeichnungen
Fotografien und Videoaufzeichnungen müssen im Vorfeld mit dem Künstler abgesprochen werden. Aufzeichnungen jeglicher Art für Fernsehen, Rundfunk und anderen Institutionen oder auch für andere private Personen freizugeben, es dafür anzubieten oder in Aussicht zu stellen, ist verboten. Fotografien und Videoaufzeichnungen, die dem Auftraggeber zu Anschauungs- und Werbezwecken zur Verfügung gestellt wurden, dürfen ausschließlich nur dazu verwendet werden, den Auftritt des Künstlers zu bewerben.
§ 9 Kontaktdaten
Der Auftraggeber garantiert für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Daten wie z.B. Name, Postleitzahl, Ort, Zeit, Rechnungsanschrift, Mobiltelefonnummer sowie die Daten einer Kontaktperson für die Dauer der Veranstaltung mit seiner Unterschrift.
§ 10 GERICHTSSTAND
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten, derjenige der sich aus dem Geschäftssitz von Lubo der Fakir, alias Jürgen Müller zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergibt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ein Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
§ 11 Schlussbestimmungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Künstler diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
Sollten einzelne oder mehrere Regelungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder die AGB Lücken enthalten, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am meisten entsprechen.